Näheres 2G+/2G-Regel

Somit dürfen an Sportangeboten drinnen nur noch folgende Personengruppen teilnehmen:

Erwachsene Personen ab 18 Jahren, die einen gültigen Impfnachweis oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorweisen können und zusätzlich ein aktuelles negatives Testzertifikat. Ganz aktuell hat heute die Landesregierung noch entschieden, dass Personen, die bereits mit einer "Auffrischungs- oder Booster-Impfung" geimpften sind, sich nicht testen lassen müssen, wenn Sie ein Auffrischungs-Impfzertifikat vorweisen können. Dieses Zertifikat ersetzt also den Testnachweis. Für alle anderen Personen, die also noch keine Wiederholungsimpfung nach 5 bis 6 Monaten erhalten haben, ist es allerdings erlaubt, dass der Verein nicht nur Testzertifikate einer anerkannten Teststelle akzeptiert, sondern er kann auch vor Beginn des Sportangebots einen Corona-Selbsttests unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person anbieten. Hierzu schreibt die Landesregierung auf Ihrer Internetseite https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/ministerpraesidentin-malu-dreyer-begruesst-einheitliche-beschluesse-zu-grossveranstaltungen-und-einzelhan/

"Ein aktueller Test unter Aufsicht könne vor Ort vorgenommen werden. Dieser gelte dann aber nur für diesen speziellen Anlass und gelte nicht als allgemeiner Testnachweis."

Die Regelung hinsichtlich der Nichtnotwendigkeit eines Tests bei bereits erfolgter Auffrischungsimpfung erläutert Ministerpräsidentin Malu Dreyer laut der folgenden Internetseite der Landesregierung https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/ministerpraesidentin-malu-dreyer-menschen-mit-auffrischungsimpfung-sind-von-testpflicht-der-2g-plus-1/

„Wir müssen die Dynamik der vierten Welle stoppen. Daher gilt ab morgen flächendeckend die 2G-plus-Regel in Innenräumen und die 2G-Regel draußen, wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Wir haben heute im Kabinett noch einmal intensiv beraten und entschieden, dass Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sind. Die Auffrischungsimpfung erhöht den Impfschutz enorm. Sie brauchen dann deshalb beispielsweise für ihren Besuch in einem Restaurant oder beim Betreten eines Fitnessstudios keinen weiteren Test mehr. Der Impfstatus mit der erfolgten Auffrischungsimpfung reicht aus“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Dieser Status gelte mit dem ersten Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung.

Generell Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, diese benötigen auch keinen Testnachweis.

Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, aber noch keine 18 Jahre, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind, hier gilt also die 3G-Regel. Kinder und Jugendliche in dieser Altersspanne müssen also nicht noch zusätzlich getestet werden, wenn sie einen Impfnachweis oder ein Genesenenzertifikat vorlegen können. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Bitte beachtet, dass insgesamt nur maximal 25 Kinder und Jugendliche, die nicht geimpft oder genesen sind, an einem Sportangebot teilnehmen dürfen.

Sport draußen, also auf Sportplätzen etc. darf ab Samstag nur noch unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden, allerdings gellten auch hier Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche. Somit sind nur folgende Gruppe für die Teilnahme an einem Sportangebot im Freien zugelassen:

Erwachsene Personen ab 18 Jahren, die einen gültigen Impfnachweis oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorweisen können. Nicht geimpfte Erwachsene, die nicht genesen sind, dürfen also ab dem 4. Dezember auch nicht mehr mit einem Testnachweis an dem Sportangebot teilnehmen.

Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, diese benötigen auch keinen Testnachweis

Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, aber noch keine 18 Jahre, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Auch hier kann gegebenenfalls ein Test unter Aufsicht vor Ort ermöglicht werden, wenn die Kinder und Jugendlichen nicht geimpft oder nicht genesen sind.

Ob sich die Regelungen im Rehasport ändern ist derzeit noch nicht bekannt.